Gesetze / Kreditfinanzierungsgesetz 1967
KredFinG 1967§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredFinG%201967/2#abs-1 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar
für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr
im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau
für Zwecke der Wissenschaft und Forschung
für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues
zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredFinG%201967/2#abs-2 (2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.